Eigentümerversammlung: ordnungsgemäße Einladung

  • Einladung vom Verwalter mindestens 1mal pro Jahr
  • Ladungsfrist 3 Wochen, d.h. Einladung muss mindestens 3 Wochen vor Versammlung erfolgen
  • Einzuladen sind alle Eigentümer, die im Grundbuch verzeichnet sind
  • Schriftlich, Zugang per Post oder E-Mail
  • Inhalte der Einladung:
    • Name und Anschrift des/der Adressaten 
    • Name und Anschrift des Verwalters (oder des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats) 
    • Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft, für die die Versammlung einberufen wird (Ort und Straße)  
    • Datum, Ort und Uhrzeit der Versammlung 
    • Tagesordnung durch Verwalter in Absprache mit Verwaltungsbeirat
  • Eigentümer müssen zusätzliche Tagesordnungspunkte beim Verwalter beantragen
  • Wichtig: Beschlüsse unter dem Tagesordnungspunkte „Sonstiges sind anfechtbar

Quellen

Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Pflichten

Wahl eines Verwaltungsbeirats

  • Durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit
  • Bestimmung eines Vorsitzenden und Stellvertreters
  • Anzahl der Beiratsmitglieder gesetzlich nicht vorgeschrieben, d.h. bei Rücktritt eines Mitglieds ist keine Neubestellung nötig

Aufgaben

  • Vertretung der Interessen der Eigentümergemeinschaft gegenüber Verwalter, insbesondere Beratung und Vermittlung zwischen Eigentümer und Verwalter
  • Unterstützung des Verwalters bei Durchführung seiner Aufgaben
  • Überwachung des Verwalters (§ 28 Abs. 2 WEG)
  • Vorbereitung von Eigentümerversammlung
  • Unterschrift des Protokolls einer Eigentümerversammlung durch Vorsitzenden, Stellvertreter oder Eigentümermitglied
  • Prüfung des Wirtschaftsplans, Abrechnung, Rechnungslegung
  • Eigentümergemeinschaft kann Aufgaben des Beirats durch Mehrheitsbeschluss konkret ausgestalten
  • Verwaltungsbeiratsvorsitzender beruft Verwaltungsbeirat nach Bedarf ein

Pflichten

  • Auskunft über Tätigkeiten gegenüber Eigentümergemeinschaft

Zeitdauer

  • befristet oder unbefristet möglich
  • Widerruf der Verwaltungsbeiratsmitglieder durch Eigentümergemeinschaft jederzeit möglich durch Stimmenmehrheit
  • bei Verkauf des Wohnungseigentums gleichzeitig Ausscheiden aus Beirat

Umfang des Verwaltungsbeirats

  • Zahl der Mitglieder des Beitrags durch Wohnungseigentümer durch Beschluss festzulegen
  • Beiratsvorsitzender und Stellvertreter durch Mitglieder des Berats oder von Eigentümergemeinschaft in Wohnungeigentümerversammlung zu bestimmen

Quellen

  • WEG, insbesondere § 29

Eigentümerversammlung: Anforderungen an Protokoll

Sinn und Inhalt einer Eigentümerversammlung

  • Fragen zwischen Eigentümern, Hausverwaltung
  • Beschluss von Reparaturen und Baumaßnahmen
  • Gestaltung Wirtschaftsplan
  • Bestellung Verwaltung
  • Wahl des Verwaltungsbeirats
  • Höhe Hausgeld

Wer erstellt Protokoll?

  • In der Regel der Verwalter
  • Möglich auch Verwaltungsbeirat oder Eigentümer, der von WEG zum Schriftführer ernannt wird. Dies ist zu Beginn der Versammlung durch Beschluss festzulegen

Inhalte eines Protokolls

  • Ort, Datum, Uhrzeit von Beginn und Ende, und laufende Nummer der Eigentümerversammlung
  • Vorsitzender der Versammlung
  • Angaben und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  • Teilnehmer anwesend und per Vollmacht (auch Anwesenheitsliste)
  • Namen der anwesenden Eigentümer und Angabe der Miteigentumsanteile
  • Kurze Inhaltsangabe zu den einzelnen Tagesordnungspunkten mit genauer Formulierung der Beschlusstexte (Ergebnisprotokoll)
  • Wortbeiträge und Diskussionen sind in zeitlichen Abfolge wiederzugeben
  • Angabe des Abstimmungsverfahrens
  • Ergebnisse der Beschlussfassungen mit Angabe der Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen. Beschlüsse rechtlich nur bindend, wenn auf der Tagesordnung festgelegt
  • Angaben zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses

Wer unterschreibt Protokoll?

  • Veranstalter bzw. Verwalter
  • Verwaltungsbeiratsvorsitzender oder/und Stellvertreter und/oder Eigentümer (müssen anwesend sein). Wenn eine zwingend erfoderliche Unterschrift nicht vorliegt, kann Anfechtung des Protokolls erfolgen (OLG München, 07.08.2007, Az. 34 Wx 3/05)

Zusendung und Aufbewahrung

  • Zusendung nicht nötig, aber Einsichtsrecht der Eigentümer
  • Aufbewahrung im Original auf Dauer, da Beschlüsse für Gemeinschaftseigentum und Zusammenleben in WEG und damit auch für zukünftige Miteigentümer wichtig sind. Auch Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter und Testamentsvollstrecker dürfen Einsicht verlangen
  • Digitale Sicherung

Folgen bei Vorliegen eines fehlerhaften Protokolls

  • Jeder Eigentümer kann Berichtigung verlangen, wenn Beschlüsse nicht korrekt widergegeben werden
  • Bei Korrektur sind Miteigentümer über berichtigtes Protokoll zu informieren
  • Wenn keine Korrektur erfolgt, kann Beschlussanfechtungsklage erhoben werden innerhalb einer Anfechtungsfrist von 1 Monat ab Eigentümerversammlung

Quellen

Die unsichtbare Seniorenwohnanlage Lokhöfe

In und rund um die Lokhöfe gibt es nirgends einen Hinweis auf die Seniorenwohnungen. Das Schild „Wohn- und Pflegeheim Lokhöfe“ heißt nicht, dass es hier Wohnungen gibt, die behinderungs- und altersgerecht sind. Der Eingang in der Münchener Str. 63 zeigt nicht an, dass es hier eine Seniorenwohnanlage gibt. Es gibt überhaupt keine Möglichkeit, festzustellen, was sich in diesem Gebäude eigentlich verbirgt.

Über dem Eingang hängt ein Banner, das wiederum nicht „Betreutes Wohnen“ umfasst.

Auf der Website von Charleston findet sich der Menüpunkt „Betreutes Wohnen„. Wenn man dort anruft und sich nach freien Wohnungen erkundigt, wird man an BayernCare, verwiesen. Wie kann es sein, dass ich bei einem Betreiber anrufe, und dann an eine andere Firma verwiesen werde? Bei meinen Recherchen für diese Website konnte ich überhaupt keinen Ansprechpartner finden, der einen Überblick hat über die freien Wohnungen, die zur Zeit einen Mieter suchen. Meine Aufstellung ist aus dem Internet recherchiert.

Während das Pflegeheim Anfang Mai 2024 offiziell eröffnet wurde, gab es für die Seniorenwohnanlage bislang nichts Vergleichbares. Keine Willkommensparty, kein Tag der offenen Tür.