Wahl eines Verwaltungsbeirats
- Durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit
- Bestimmung eines Vorsitzenden und Stellvertreters
- Anzahl der Beiratsmitglieder gesetzlich nicht vorgeschrieben, d.h. bei Rücktritt eines Mitglieds ist keine Neubestellung nötig
Aufgaben
- Vertretung der Interessen der Eigentümergemeinschaft gegenüber Verwalter, insbesondere Beratung und Vermittlung zwischen Eigentümer und Verwalter
- Unterstützung des Verwalters bei Durchführung seiner Aufgaben
- Überwachung des Verwalters (§ 28 Abs. 2 WEG)
- Vorbereitung von Eigentümerversammlung
- Unterschrift des Protokolls einer Eigentümerversammlung durch Vorsitzenden, Stellvertreter oder Eigentümermitglied
- Prüfung des Wirtschaftsplans, Abrechnung, Rechnungslegung
- Eigentümergemeinschaft kann Aufgaben des Beirats durch Mehrheitsbeschluss konkret ausgestalten
- Verwaltungsbeiratsvorsitzender beruft Verwaltungsbeirat nach Bedarf ein
Pflichten
- Auskunft über Tätigkeiten gegenüber Eigentümergemeinschaft
Zeitdauer
- befristet oder unbefristet möglich
- Widerruf der Verwaltungsbeiratsmitglieder durch Eigentümergemeinschaft jederzeit möglich durch Stimmenmehrheit
- bei Verkauf des Wohnungseigentums gleichzeitig Ausscheiden aus Beirat
Umfang des Verwaltungsbeirats
- Zahl der Mitglieder des Beitrags durch Wohnungseigentümer durch Beschluss festzulegen
- Beiratsvorsitzender und Stellvertreter durch Mitglieder des Berats oder von Eigentümergemeinschaft in Wohnungeigentümerversammlung zu bestimmen
Quellen
- WEG, insbesondere § 29