- Einladung vom Verwalter mindestens 1mal pro Jahr
- Ladungsfrist 3 Wochen, d.h. Einladung muss mindestens 3 Wochen vor Versammlung erfolgen
- Einzuladen sind alle Eigentümer, die im Grundbuch verzeichnet sind
- Schriftlich, Zugang per Post oder E-Mail
- Inhalte der Einladung:
- Name und Anschrift des/der Adressaten
- Name und Anschrift des Verwalters (oder des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats)
- Genaue Bezeichnung der Gemeinschaft, für die die Versammlung einberufen wird (Ort und Straße)
- Datum, Ort und Uhrzeit der Versammlung
- Tagesordnung durch Verwalter in Absprache mit Verwaltungsbeirat
- Eigentümer müssen zusätzliche Tagesordnungspunkte beim Verwalter beantragen
- Wichtig: Beschlüsse unter dem Tagesordnungspunkte „Sonstiges sind anfechtbar
Quellen
- Einberufung der Eigentümerversammlung; haufe.de
- § 24 Absatz 1 und der § 2 des WEG
- Die Wohnungseigentümerversammlung; Informationsbroschüre des BMJ