Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Pflichten

Wahl eines Verwaltungsbeirats

  • Durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit
  • Bestimmung eines Vorsitzenden und Stellvertreters
  • Anzahl der Beiratsmitglieder gesetzlich nicht vorgeschrieben, d.h. bei Rücktritt eines Mitglieds ist keine Neubestellung nötig

Aufgaben

  • Vertretung der Interessen der Eigentümergemeinschaft gegenüber Verwalter, insbesondere Beratung und Vermittlung zwischen Eigentümer und Verwalter
  • Unterstützung des Verwalters bei Durchführung seiner Aufgaben
  • Überwachung des Verwalters (§ 28 Abs. 2 WEG)
  • Vorbereitung von Eigentümerversammlung
  • Unterschrift des Protokolls einer Eigentümerversammlung durch Vorsitzenden, Stellvertreter oder Eigentümermitglied
  • Prüfung des Wirtschaftsplans, Abrechnung, Rechnungslegung
  • Eigentümergemeinschaft kann Aufgaben des Beirats durch Mehrheitsbeschluss konkret ausgestalten
  • Verwaltungsbeiratsvorsitzender beruft Verwaltungsbeirat nach Bedarf ein

Pflichten

  • Auskunft über Tätigkeiten gegenüber Eigentümergemeinschaft

Zeitdauer

  • befristet oder unbefristet möglich
  • Widerruf der Verwaltungsbeiratsmitglieder durch Eigentümergemeinschaft jederzeit möglich durch Stimmenmehrheit
  • bei Verkauf des Wohnungseigentums gleichzeitig Ausscheiden aus Beirat

Umfang des Verwaltungsbeirats

  • Zahl der Mitglieder des Beitrags durch Wohnungseigentümer durch Beschluss festzulegen
  • Beiratsvorsitzender und Stellvertreter durch Mitglieder des Berats oder von Eigentümergemeinschaft in Wohnungeigentümerversammlung zu bestimmen

Quellen

  • WEG, insbesondere § 29